Meine Praxisschwerpunkte
Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie
Unabhängiger medizinischer Sachverständiger: § 109 Gutachten Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gegengutachten, Schwerbehinderung / Grad der Behinderung (GdB),
Erwerbsunfähigkeit, Testierfähigkeit, abgelehnte Rehabilitation, Staatsanwaltschaften, Anwälte, Privatgutachten, Amtsgerichte, Sozialgerichte, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Agentur für Arbeit, Versicherungen.
Berufsunfähigkeit, Familienrechtliche Angelegenheiten.
Gutachten nach Aktenlage.
Gutachten werden stets zeitnah und fristgerecht erstellt.
Gutachten nach § 109 SGG
Gegengutachten Sozialgericht, § 109 Gutachten SGG.
Das Recht auf Anhörung eines bestimmten ärztlichen Sachverständigen nach § 109 SGG.
§ 109 SGG regelt den Sachverständigenbeweis durch das 109 Gutachten eines vom Antragsteller benannten Arztes.
Der Kläger, Versicherte, behinderte Mensch, Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene kann vom Gericht stets verlangen, einen bestimmten Arzt gutachterlich anzuhören.
Dabei schlägt der Antragsteller den Facharzt vor, aber erst das Gericht ernennt ihn zum gerichtlichen Sachverständigen.
Angesichts der Verfügbarkeit medizinischen Fachwissens auf Seiten des Sozialleistungsträgers ist dieser strukturell im Vorteil, während auf Seiten der Klagepartei die Gefahr besteht, dass sich diese in eine mehr passive Rolle gedrängt sieht.
Zur Wahrung der Position der/des Betroffenen bedarf es daher Vorkehrungen, die ihr/ihm eine aktive, der Klägerseite adäquate, Einbindung in das Verfahren ermöglichen.
Diese Funktion hat § 109 SGG, indem er es der Klagepartei ermöglicht, sich durch die 109 Gutachten eines frei gewählten Sachverständigen aktiv in den Verfahrensverlauf einzuschalten.
Auf der Ebene der Klagepartei bedeutet die Einholung von § 109 SGG Gutachten eine effektive Möglichkeit, den Prozessausgang zu objektivieren.
Antrag auf Bestellung eines Gutachters gem. § 109 SGG:
Schicken Sie einen Antrag (ein Musterantrag ist im Reiter "Mehr" hinterlegt) ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Sozialgericht. Alles Weitere wird dann durch das Gericht in die Wege geleitet. Fragen zum Ablauf des Verfahrens beantwortet Ihr Anwalt bzw. der VDK sicherlich gerne.
Eine rechtliche Beratung kann hier nicht erfolgen.
Sie als Kläger haben immer das Recht, nach § 109 SGG beim Sozialgericht die Einholung eines eigenen Gutachtens zu verlangen. Ein Gutachten nach § 109 SGG durch den bislang behandelnden Arzt ist vor Gericht in aller Regel wertlos.
Gegengutachten nach § 109 SGG sind in den folgenden Rechtsbereichen üblich:
Familienrechtliche Angelegenheiten
das Versorgungsamt erkennt den GdB oder die Merkzeichen nicht an
Rentenzahlungen werden verweigert bzw. die strittige Erwerbsminderungs-Rente wird nicht genehmigt
Testierfähigkeit/Testierunfähigkeit, Testament, Anfechtungen, bei kognitiven Störungen (Demenzerkrankungen u.ä.) zu Fragen zur Geschäftsfähigkeit bzw. freien Willensbildung
abgelehnte Reha-Maßnahme
Berufsunfähigkeit
Gerade weil qualifizierte neutrale gutachterliche Expertisen meist die letzte Möglichkeit bieten, neue Erkenntnisse in das Beweisverfahren einzubringen, ist ein erfahrener Sachverständiger unabdingbar.
Für den Fall eines ablehnenden Urteils des Sozialgerichtes können Sie auch Berufung beim Landessozialgericht einlegen, für welches ebenfalls ein Gegengutachten erstellt werden kann.
Weder für das Widerspruchs- oder Klageverfahren brauchen Sie zwingend einen Rechtsanwalt.
Sie brauchen lediglich ein medizinisches Sachverständigengutachten, welches Ihre Position nachvollziehbar darstellt.
Gutachtenanfragen bitte stets über die o.g. e-mail Adresse.
Gerichte und Staatsanwaltschaften übersenden die Aufträge bitte auf postalischem Weg.
Aufträge bitte an:
Dr. med. Eric Hempel
Packstation 121
933535952
96052 Bamberg
Für Anwälte und Versicherungen: Methodenkritische Analyse und kritische inhaltliche
Analyse von Vorgutachten: Bitte per e-mail schicken. Ein Beratungshonorar ist zu entrichten.
Für Kläger, Klägerinnen, Gutachtenprobanden, Antragsteller, Antragstellerinnen (Erwerbsunfähigkeit, GdB, abgelehnte Reha, Schwerbehinderung, § 109 SGG) im Sozialgerichtsverfahren: Ein Muster-Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter dem Reiter "Mehr".
In eigener Sache:
Zur Längsschnittbeobachtung bitten wir Sie, uns über den Ausgang Ihres Verfahrens zu unterrichten.